Artikel 2 Standardisierte Formate, Interoperabilität und Sprachen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Intermediäre übermitteln die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Informationen in den im Anhang festgelegten standardisierten Formaten; sie enthalten die Mindestangaben und entsprechen den im Anhang festgelegten Anforderungen.
(2) Die Informationen der Emittenten für die Intermediäre, die über die Intermediärskette an die Aktionäre zu übermitteln sind, haben ein Format, das eine Verarbeitung gemäß Absatz 3 ermöglicht.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(3) Die Übermittlungen zwischen den Intermediären erfolgen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten, die die Interoperabilität und vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen und international geltenden Industriestandards wie ISO oder mit ISO kompatiblen Methoden entsprechen.
(4) Die Intermediäre gewähren den Aktionären, die keine Intermediäre sind, Zugang zu allen Informationen sowie zu allen Verfahren für Aktionärsmaßnahmen durch allgemein verfügbare Instrumente und Fazilitäten, sofern die Aktionäre nichts anderes vereinbart haben. Die Intermediäre stellen sicher, dass diese Instrumente und Fazilitäten die Verarbeitung von Aktionärsmaßnahmen gemäß Absatz 3 ermöglichen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…