Artikel 96 Vorrechte und Befreiungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Interne Strukturen
Artikel 96 Vorrechte und Befreiungen
Rückverweise
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
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