Artikel 93 Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I Aufgaben
Artikel 93 Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums
Rückverweise
Die Agentur leistet der Kommission — sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt — auf Ersuchen technische Hilfe bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere
a) die Durchführung technischer Inspektionen, technischer Untersuchungen und Studien;
b) die Mitwirkung an der Umsetzung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen bei unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsgremium gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
c) die Mitwirkung an der Umsetzung des ATM-Generalplans, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung des SESAR-Programms.
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