Artikel 9 Grundlegende Anforderungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I Lufttüchtigkeit und Umweltschutz
Artikel 9 Grundlegende Anforderungen
Rückverweise
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung müssen die in Anhang II dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllen.
(2) Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.
Die in Anhang III dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gelten für Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, soweit die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten.
Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III Nummer 8 dieser Verordnung erfüllen.
Keine Ergebnisse gefunden