Artikel 81 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I Aufgaben
Artikel 81 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Rückverweise
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Zulassungen/Zeugnisse von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 51, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und gegebenenfalls deren Personal.
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