Artikel 79 Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I Aufgaben
Artikel 79 Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung
Rückverweise
In Bezug auf die in Artikel 35 genannte sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung wird die Agentur wie folgt tätig:
a) sie legt die Einzelspezifikationen für die sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 35 ist, fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
b) sie legt die Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 ist, fest und macht diese zugänglich;
c) sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend sicherheitskritische Flugplatzausrüstung gemäß Artikel 35.
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