EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für FlugsicherheitKAPITEL IV GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNGArtikel 67

Artikel 67Gültigkeit und Anerkennung der Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen

In Kraft seit 11. September 2018
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