EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für FlugsicherheitKAPITEL IV GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNGArtikel 64

Artikel 64Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen der Mitgliedstaaten

In Kraft seit 11. September 2018
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