EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für FlugsicherheitKAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGENABSCHNITT VIII Von einem Drittlandsbetreiber auf Flügen in die, innerhalb der oder aus der Union eingesetzte LuftfahrzeugeArtikel 61

Artikel 61Befugnisübertragung

In Kraft seit 11. September 2018
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