Artikel 52 Lehrberechtigte, Prüfer und flugmedizinische Sachverständige — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT VI Fluglotsen
Artikel 52 Lehrberechtigte, Prüfer und flugmedizinische Sachverständige
Rückverweise
(1) Für die praktische Ausbildung und für die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten von Fluglotsen zuständige Personen sowie flugmedizinische Sachverständige benötigen eine Zulassung/ein Zeugnis.
(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 53 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen werden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.
(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.
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