Artikel 51 Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT VI Fluglotsen
Artikel 51 Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren
(1) Für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren ist eine Genehmigung erforderlich.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 53 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen werden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genehmigung werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Die Genehmigung kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.
(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung kann im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Genehmigung nicht mehr erfüllt.
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