Artikel 33 Grundlegende Anforderungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
Rückverweise
Flugplätze, sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sowie der Flugplatzbetrieb und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Flugplätzen müssen den in Anhang VII und, falls anwendbar, den in Anhang VIII festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
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