Artikel 29 Grundlegende Anforderungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
Rückverweise
Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII und VIII entsprechen.
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