EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für FlugsicherheitKAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGENABSCHNITT II Fliegendes PersonalArtikel 27

Artikel 27 Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung

In Kraft seit 11. September 2018
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Artikel 27 Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit | GesetzeFinden.at