Artikel 23 Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT II Fliegendes Personal
Artikel 23 Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter
Rückverweise
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
a) die verschiedenen Arten von Pilotenlizenzen und ärztlichen Zeugnissen gemäß Artikel 21 sowie die verschiedenen für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten geeigneten Berechtigungen für diese Pilotenlizenzen;
b) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnissen für Piloten;
c) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
Diese Durchführungsrechtsakte müssen erforderlichenfalls auch Bestimmungen für die Erteilung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte können auch Bestimmungen für die Erteilung anderer Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen.
(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugbegleiter, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge befasst sind, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
a) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie für die Situationen, in denen solche Bescheinigungen auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erforderlich sind;
b) die Vorschriften und Verfahren für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung für Flugbegleiter gemäß Artikel 22;
c) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der gemäß Artikel 22 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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