Artikel 17 Durchführungsrechtsakte betreffend die Lufttüchtigkeit — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I Lufttüchtigkeit und Umweltschutz
Artikel 17 Durchführungsrechtsakte betreffend die Lufttüchtigkeit
Rückverweise
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
a) die Vorschriften und Verfahren für die Aufrechterhaltung der in Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zulassungen/Zeugnisse;
b) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen nicht erforderlich sind;
c) die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
d) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 16 genannten Lizenzen und für die Situationen, in denen solche Lizenzen nicht erforderlich sind;
e) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 genannten Genehmigungen und Lizenzen sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 abgeben;
f) die Vorschriften und Verfahren für die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung;
h) zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, deren Konstruktion bereits zertifiziert ist, soweit diese erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Verbesserungen der Sicherheit zu unterstützen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 1, 6 und 8 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
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