Artikel 139 Aufhebung — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 139 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.
(4) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gegebenenfalls gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
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