Artikel 130 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 130 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
(1) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die notwendigen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und angemessenen schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
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