Artikel 129 Beteiligung europäischer Drittländer — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 129 Beteiligung europäischer Drittländer
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Unionsrecht in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen übernommen haben und anwenden.
Diese internationalen Übereinkünfte können Bestimmungen enthalten, die insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der betreffenden europäischen Drittländer an den Arbeiten der Agentur festlegen, sowie Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Die Agentur kann gemäß Artikel 90 Absatz 2 Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betreffenden europäischen Drittländer treffen, damit diese Bestimmungen wirksam werden.
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