Artikel 110 Frist und Form — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Interne Strukturen
Artikel 110 Frist und Form
Rückverweise
Die Beschwerde ist zusammen mit einer ordnungsgemäßen Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme an die betreffende Person oder, falls keine Bekanntgabe erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Sekretariat der Beschwerdekammer einzulegen.
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