Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen — Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Interne Strukturen
Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen
Rückverweise
(1) Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 64, 65, Artikel 76 Absatz 6, den Artikeln 77 bis 83, 85 oder 126 sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die Umstände dies gestatten, kann er den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur dann beschwerdefähig, wenn auch gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird, sofern nicht in der Entscheidung eine gesonderte Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.
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