Artikel 9 Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 9 Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131
Rückverweise
Für die Bewertung der Kreditqualität der liquiden übertragbaren Wertpapiere oder anderen Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 wenden die Geldmarktfondsverwalter die Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.
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