Artikel 8 Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 8 Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131
Rückverweise
(1) Eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 liegt vor, wenn
a) sich einer der folgenden Faktoren wesentlich verändert hat:
b) ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten und zertifizierten Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Geldmarktfondsverwalter bewerten die Wesentlichkeit einer Veränderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien unter Berücksichtigung von Risikofaktoren und der Ergebnisse der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgeführten Stresstests.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b richten die Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des betreffenden Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen wird, ein.
(4) Die Geldmarktfondsverwalter berücksichtigen eine Herabstufung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und führen daraufhin ihre eigene Bewertung nach ihrer internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität durch.
(5) Die Überarbeitung der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität gilt als wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131, es sei denn, der Geldmarktfondsverwalter kann begründen, weshalb es sich nicht um eine wesentliche Veränderung handelt.
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