Artikel 7 Nichtbeachtung von Bewertungsergebnissen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 7 Nichtbeachtung von Bewertungsergebnissen
Rückverweise
(1) Geldmarktfondsverwalter können sich über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität nur unter außergewöhnlichen Umständen hinwegsetzen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen und wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Setzt sich ein Geldmarktfondsverwalter über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität hinweg, so hat er dies zu dokumentieren.
(2) Im Rahmen der Dokumentation gemäß Absatz 1 geben die Geldmarktfondsverwalter die Person an, die für die Entscheidung verantwortlich ist, sowie den objektiven Grund für diese Entscheidung.
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