Artikel 6 Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 6 Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131
Rückverweise
Soweit möglich, sollten Geldmarktfondsverwalter in Bezug auf den Emittenten eines Instruments die folgenden qualitativen Kreditrisikoindikatoren bewerten:
a) die finanzielle Lage des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;
b) die Liquiditätsquellen des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers;
c) die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen;
d) die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche.
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