Artikel 5 Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 5 Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131
Rückverweise
(1) Die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:
a) eine Analyse aller Basiswerte, bei einem Engagement in Verbriefungen einschließlich des Kreditrisikos des Emittenten und des Kreditrisikos der Basiswerte;
b) eine Analyse aller strukturellen Aspekte der von einem Emittenten ausgegebenen relevanten Instrumente, bei strukturierten Finanzinstrumenten einschließlich des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos, die dem strukturierten Finanzinstrument innewohnen;
c) eine Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich des Umfangs und der Liquidität dieser Märkte;
d) eine Länderanalyse, einschließlich des Umfangs der expliziten und Eventual-Verbindlichkeiten und des Umfangs der Fremdwährungsreserven im Verhältnis zu den Fremdwährungsverbindlichkeiten;
e) eine Analyse des Geschäftsführungsrisikos beim Emittenten unter Berücksichtigung von u. a. Betrugsfällen, Geldstrafen wegen Fehlverhaltens, Rechtsstreitigkeiten, finanziellen Berichtigungen, außerordentlichen Posten, Personalfluktuationen auf Leitungsebene, Kreditnehmer-Konzentration und Prüfungsurteilen;
f) Untersuchungen zum Emittenten oder zum Marktsektor im Hinblick auf Wertpapiere;
g) gegebenenfalls eine Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine bei der ESMA registrierte und vom Verwalter eines Geldmarktfonds ausgewählte Ratingagentur erstellt wurden, wenn dies für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds relevant ist.
(2) Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.
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