Artikel 4 Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 3 KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KREDITQUALITÄT(Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 4 Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131
Rückverweise
(1) Die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos eines Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 sind:
a) Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere;
b) Kurse von Geldmarktinstrumenten des Emittenten, des Instruments oder der Branche;
c) Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente;
d) Ausfallstatistiken zum Emittenten, zum Instrument oder zur Branche;
e) Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments;
f) Finanzinformationen zum Emittenten, einschließlich Rentabilitätskennzahlen, Zinsaufwand, Messgrößen zur Fremdfinanzierung und Bepreisung neuer Emissionen, und auch, ob nachrangige Wertpapiere existieren.
(2) Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.
Keine Ergebnisse gefunden