Artikel 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte — Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL 2 QUANTITATIVE UND QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DIE KREDITQUALITÄT VON VERMÖGENSWERTEN, DIE IM RAHMEN VON UMGEKEHRTEN PENSIONSGESCHÄFTEN ENTGEGENGENOMMEN WURDEN(Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1131)
Artikel 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte
(1) Bei umgekehrten Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen die marktüblichen Standards erfüllt sein, und ihre Bedingungen müssen es Geldmarktfondsverwaltern ermöglichen, ihre Rechte bei Ausfall der Gegenpartei solcher Geschäfte oder bei vorzeitiger Beendigung in vollem Umfang durchzusetzen; darüber hinaus muss den Verwaltern das uneingeschränkte Recht auf Veräußerung aller als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte eingeräumt werden.
(2) Die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte unterliegen einem Abschlag, der den in Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Volatilitätsanpassungen für eine bestimmte Restlaufzeit bei einem 5-tägigen Verwertungszeitraum und der höchsten Bonitätsbeurteilung entspricht.
(3) Soweit erforderlich, wenden die Geldmarktfondsverwalter auf den in Absatz 2 genannten Abschlag einen zusätzlichen Abschlag an. Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Abschlag erforderlich ist, berücksichtigen sie alle der folgenden Faktoren:
a) die Bewertung der Kreditqualität der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts;
b) die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 272 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten oder des als Sicherheit genutzten Vermögenswerts;
d) die Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte;
e) die Preisvolatilität der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 legen die Geldmarktfondsverwalter klare Richtlinien in Bezug auf Abschläge fest, die an jeden der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten, als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte angepasst sind. Diese Richtlinien sind zu dokumentieren und jedem Beschluss über die Anwendung eines bestimmten Abschlags auf einen Vermögenswert zugrunde zu legen.
(5) Die Geldmarktfondsverwalter überarbeiten den in Absatz 2 genannten Abschlag regelmäßig, wobei sie Änderungen der Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte berücksichtigen. Sie überarbeiten auch den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Abschlag, wenn sich die in dem Absatz genannten Faktoren ändern.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts um eine der folgenden Einrichtungen handelt:
a) ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;
b) eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Drittland-Wertpapierfirma, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;
c) ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;
d) eine nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene zentrale Gegenpartei;
e) die Europäische Zentralbank;
f) eine nationale Zentralbank;
g) eine Zentralbank eines Drittlands, sofern die in diesem Land geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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