Artikel 90 Berichterstattung — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Bis zum 1. September 2025 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung.
(2) Bis zum 1. September 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich des Funktionierens der Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 9, vor.
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