Artikel 81 Informationspflichten der technischen Dienste — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL XV BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 81 Informationspflichten der technischen Dienste
Rückverweise
(1) Die technischen Dienste melden der benennenden Typgenehmigungsbehörde
a) jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die die Versagung, Einschränkung oder Aussetzung oder den Entzug eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann;
b) alle Umstände, die Folgen für den Umfang und die Bedingungen ihrer Benennung haben;
c) jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
(2) Auf Verlangen der benennenden Typgenehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung oder alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
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