EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL XV BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTENArtikel 80

Artikel 80Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

In Kraft seit 04. Juli 2018
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