Artikel 79 Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL XV BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 79 Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen
Rückverweise
(1) Beruht die Benennung eines technischen Dienstes auf einer Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, so arbeiten die nationale Akkreditierungsstelle und die Typgenehmigungsbehörde umfassend zusammen und tauschen relevante Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus, darunter auch Meldungen von Vorkommnissen und andere Informationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten unter der Kontrolle des technischen Dienstes, wenn die Informationen für die Bewertung der Leistung des technischen Dienstes relevant sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der technische Dienst niedergelassen ist, die mit der Akkreditierung eines bestimmten technischen Dienstes befasste nationale Akkreditierungsstelle über die — für die Akkreditierung relevanten — Erkenntnisse laufend informiert. Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der technische Dienst niedergelassen ist, über ihre Erkenntnisse.
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