EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL XV BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTENArtikel 79

Artikel 79Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen

In Kraft seit 04. Juli 2018
Up-to-date