EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL XV BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTENArtikel 71

Artikel 71Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

In Kraft seit 04. Juli 2018
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