Artikel 64 Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL XIV ZUGANG ZU FAHRZEUG-OBD-INFORMATIONEN UND ZU FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 64 Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen
Rückverweise
(1) Hat ein Hersteller eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt, so erbringt er gegenüber der Genehmigungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der jeweiligen Typgenehmigung den Nachweis der Einhaltung der dieses Kapitels.
(2) Wird die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde nach Artikel 65 geeignete Maßnahmen.
Keine Ergebnisse gefunden