Artikel 62 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL XIV ZUGANG ZU FAHRZEUG-OBD-INFORMATIONEN UND ZU FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 62 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
Rückverweise
(1) Der für die jeweilige Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder einer bestimmten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zuständige Hersteller ist bei einer gemischten Typgenehmigung, einer Mehrphasen-Typgenehmigung oder einer Mehrstufen-Typgenehmigung dafür verantwortlich, dem Endhersteller und den unabhängigen Wirtschaftsakteuren die Reparatur- und -wartungsinformationen mitzuteilen, die sich auf das jeweilige System, Bauteil, die jeweilige selbstständige technische Einheit oder auf die jeweilige Fertigungsstufe beziehen.
(2) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, für seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewährleisten.
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