EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL XIV ZUGANG ZU FAHRZEUG-OBD-INFORMATIONEN UND ZU FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONENArtikel 61

Artikel 61Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

In Kraft seit 04. Juli 2018
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