EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL XI SCHUTZKLAUSELNArtikel 51

Artikel 51Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind

In Kraft seit 04. Juli 2018
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Artikel 51 Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | GesetzeFinden.at