EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL X BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHMEArtikel 48

Artikel 48Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören

In Kraft seit 04. Juli 2018
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