Artikel 41 EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL VIII KLEINSERIENFAHRZEUGE
Artikel 41 EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Rückverweise
(1) Auf Antrag des Herstellers und innerhalb der festgelegten jährlichen Höchstgrenzen des Anhangs V Teil A Nummer 1 für die Fahrzeugklassen M, N und O erteilen die Mitgliedstaaten eine EU-Typgenehmigung für einen Typ eines Kleinserienfahrzeugs, der mindestens die technischen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 1 Anlage 1 erfüllt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
(3) Der EU-Typgenehmigungsbogen für Kleinserienfahrzeuge wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und die Identifizierung der Anforderungen, die der Fahrzeugtyp, das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt,.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil I Anlage 1 zu erlassen, um die technischen Anforderungen für die Fahrzeugklassen M, N und O zu ergänzen und zur entsprechenden Änderung von Anhang V Teil A Nummer 1 hinsichtlich der jährlichen Höchstgrenzen.
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