EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL VI ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGENArtikel 38

Artikel 38Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers

In Kraft seit 04. Juli 2018
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Artikel 38 Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | GesetzeFinden.at