EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL IV DURCHFÜHRUNG DER VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNGArtikel 29

Artikel 29Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

In Kraft seit 04. Juli 2018
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