EU-RechtVerordnungenEU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre AnhängerKAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTENArtikel 20

Artikel 20Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

In Kraft seit 04. Juli 2018
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