Artikel 12 Online-Datenaustausch — EU-Genehmigung und Maßnahmen der Marktaufsicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 12 Online-Datenaustausch
Rückverweise
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwenden beim Austausch von EU-Typgenehmigungsbögen und deren in Artikel 28 Absatz 1 genannten Anlagen, einschließlich Prüfberichten sowie jeder Änderung, jeder Versagung und jedes Widerrufs einer EU-Typgenehmigung, das in Artikel 27 genannte gemeinsame sichere elektronisches Austauschsystem.
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(2) Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Informationen — mit Ausnahme von Fahrzeug-Identifizierungsnummern — in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung einer Schnittstelle zwischen dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem, dem RAPEX und dem ICSMS, um Marktüberwachungstätigkeiten zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Verbrauchern und Dritten zur Verfügung gestellten Daten abgestimmt werden und kohärent und richtig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten verwenden ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem gemäß den — in Artikel 27 Absatz 3 genannten — Durchführungsrechtsakten, um eine Aufstellung der EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie erteilt, geändert, versagt oder widerrufen haben, sowie eine Aufstellung der technischen Dienste, die die Prüfungen für die betreffenden EU-Typgenehmigungen durchgeführt haben, ab dem 1. September 2022 öffentlich zugänglich zu machen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zugänglichen Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(5) Die Kommission entwickelt ein Instrument, mit dem die von anerkannten Dritten — die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen — übermittelten Prüfergebnisse und Beschwerden über die Eigenschaften von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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