Artikel 7 Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL II ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION
Artikel 7 Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel
Rückverweise
Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:
a) die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;
c) der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;
d) die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden;
e) der Verzicht auf Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.
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