Artikel 61 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL IX VERFAHRENSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Aufhebung und Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden