Artikel 52 Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen
Artikel 52 Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit:
a) Name und Anschrift der zuständigen Behörden; und
b) Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige Änderungen und veröffentlichen sie, außer diese Übermittlung und Veröffentlichung ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt.
(2) Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b.
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