Artikel 51 Information über den ökologischen/biologischen Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen
Artikel 51 Information über den ökologischen/biologischen Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Diese Informationen basieren so weit wie möglich auf etablierten Datenquellen. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.
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