Artikel 50 Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1 Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und für Umstellungserzeugnisse
Artikel 50 Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen
Rückverweise
Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und von Umstellungserzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt und keine anderen als die in Kapitel VI der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden.
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