Artikel 47 Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL VII HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
Artikel 47 Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung
Rückverweise
Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt.
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