Artikel 39 Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL VI AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN
Artikel 39 Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen
Rückverweise
(1) Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen
a) Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;
b) alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen;
c) relevante praktische Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen;
d) in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen:
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:
a) den Aufzeichnungen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;
b) den für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen;
c) den relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.
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