EU-RechtVerordnungenEU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)KAPITEL VI AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITENArtikel 39

Artikel 39Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen

In Kraft seit 17. Juni 2018
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